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Versicherungsbeiträge nach GSVG

Beiträge nach GSVG:

    • 6,80% der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung
    • 18,50% der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung
    • € 125,04/Jahr (bzw. € 31,26/Quartal) in der Unfallversicherung (wird jährlich valorisiert)
plus
   • 1,53% der Beitragsgrundlage in der Selbständigenvorsorge (Abfertigung)
   • freiwillig 6% einer frei wählbaren Beitragsgrundlage in der Arbeitslosenversicherung

Bestimmte Mindest- und Höchstbeiträge können auch bei einem Verlust oder geringen Gewinn nicht unterschritten, bei besonders hohen Gewinnen nicht mehr überschritten werden. Diese Unter- und Obergrenzen für Versicherungsbeiträge werden jährlich valorisiert.

. Kosten / Mindest- & Höchstbeiträge  | pdf
. Kosten & Rechner  | xls

Für die jährliche Nachbemessung, die nachträgliche Festsetzung der endgültigen Beitragsgrundlage für die Versicherungsvorschreibungen, übernimmt die SVS den 'Gewinn' aus dem rechtsgültigen Einkommensteuerbescheid. Darin sind aber regelmäßig die Versicherungsbeiträge (als Betriebsausgabe) abgezogen. Die SVS zählt diese, ihre eigenen Beiträge, wieder hinzu!

Wie vermeide ich stark unregelmäßige Kosten / Beiträge?

Stark schwankende Einkünfte, d.h. abwechselnd hohe und minimale Jahresgewinne (oder Verluste) bringen folgende Probleme:
. jahresweise überproportional hohe Steuer- und Versicherungskosten (bzw. später hohe Nachzahlungen!)
. Zuschuss-Rückforderungen des Künstler-Sozialversicherungsfonds (K-SVF)

Dagegen hilft der Gewinn-Rücktrag. Er soll stark schwankende Jahresgewinne ausgleichen, indem er die Einkommensspitzen reduziert und verteilt. Hohe Einkünfte/Gewinne des aktuellen Jahres können gedrittelt und zu je einem Drittel auf die beiden Vorjahre aufgeteilt werden. Damit ist die überdurchschnittlich hohe Steuerprogression und Einkommensteuerlast im 'guten' Jahr zu vermeiden, für die beiden 'schlechteren' Vorjahre ist u.U. Steuer nachzuzahlen, allerdings bei niedrigerer Progression.
Ein solcher Antrag ist mit der Einkommensteuererklärung des 'guten' Jahres zu stellen, er gilt für dieses Jahr unwiderruflich.

Ähnliche Wirkung sozusagen in umgekehrter Richtung hat der Verlust-Vortrag. Hier können frühere Verluste als Sonderausgaben vorgetragen und mit dem aktuellen Jahresgesamtgewinn gegengerechnet werden. Eine einfache Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erlaubt dies nur innerhalb von drei Jahren, dafür bis zu 100% des aktuellen Gewinns. Doppelte Buchhaltung erhält auch ältere Verluste, die aber nur bis zu 75% des aktuellen Gewinns gegengerechnet werden dürfen. 
Dieser Vortrag gilt als periodenübergreifende Ergänzung der aktuellen Gewinnermittlung, ist somit Teil der aktuellen Einkommensteuererklärung.

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