Für die Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG gelten einheitlich folgende Regelungen: Höhe der Beiträge - die Beitragsgrundlage Als Basis für die Versicherungsbeiträge gelten die jährlichen selbständigen Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben, somit ein Wert, wie er im Einkommensteuerbescheid des Finanzamts als 'Gewinn' aufscheint. Zu diesem Wert zählt die Versicherung nur ihre eigenen Beiträge dazu, die ja in der Regel als Betriebsausgaben abgezogen worden sind. Im dritten Jahr im Nachhinein bzw. mit dem endgültigen Einkommensteuerbescheid erfolgt immer eine Nachbemessung. Das ist entweder eine Gutschrift oder eine Nachverrechnung entsprechend dem tatsächlichen endgültigen Jahresgewinn (heuer für 2018). Dementsprechend und gleichzeitig werden dann auch die laufenden Beiträge (für 2021) korrigiert. Damit können sich deutlich höhere Kosten ergeben: die 'gestundeten' für 2018 plus die aktuellen! Diese Korrekturen mit Last- oder Gutschriften wiederholen sich jährlich. • mit der Versicherungsgrenze von € 5.710,32 im Jahr 2021 (€ 5.527,92 im Jahr 2020 / wird jährlich valorisiert) bzw. € 475,86 pro Monat 2021 für alle selbständigen Einkommen (d.h. ausschließlich selbständig oder auch zusätzlich zu einem Dienstverhältnis nach ASVG, auch zusätzlich zu Arbeitslosen- oder Krankengeldern, einer Pension, einem Ruhe- oder Versorgungsgenuss etc., • für selbständige Einkommen zusätzlich zu einer bereits nach GSVG versicherten Erwerbstätigkeit (z.B. einem Gewerbe) 'sofort'. . Das GSVG geht regelmäßig von einer Jahrestätigkeit aus und kennt keine Unterbrechung, auch nicht auf Grund einer (geringfügigen oder kurzfristigen) Anstellung (vgl. auch An- und Abmeldung). Seit 2011 ist aber die zeitlich begrenzte 'Ruhendmeldung der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit' beim K-SVF möglich. Sie unterbricht die Pflichtversicherung und befreit für den Zeitraum der Erwerbslosigkeit von der Beitrags-/Zahlungspflicht an die SVS. . Sozialversicherung für Musikschaffende | Kurzinfo |
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