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Sozialversicherung: allgemeine Information

Selbständige Künstlerinnen und Künstler sind in Österreich voll versicherungs­pflichtig als sog. 'Neue Selbständige', d.h. nach §2(1)4 GSVG bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS | vormals SVA der gewerblichen Wirtschaft). Das gilt auch für alle Musikschaffenden mit ausreichend hohem Einkommen.

Die Sozial- oder 'Pflicht'versicherung setzt sich zusammen aus:
. Unfallversicherung,
. Krankenversicherung,
. Pensionsversicherung, sowie
. Selbständigenvorsorge.

Die Selbständigenvorsorge wird seit 2008 für alle selbständig Tätige, somit auch für alle sozialversicherten Musikschaffenden, als Vorsorge für Abfertigungen eingehoben. Die Beiträge werden mit der Krankenversicherung von der SVS vorgeschrieben, an eine Betriebliche Vorsorgekasse (BVK) weitergeleitet und dort ähnlich einer Pension angespart.

Seit 2009 können selbständig Tätige, somit auch sozialversicherte Musikschaffende, freiwillig Arbeitslosenversicherung bezahlen. Wer bereits angestellt war und daraus Ansprüche auf Arbeitslosengeld erworben hat, behält diese Ansprüche kostenfrei weiter, solange die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (zeitlich unbegrenzte Rahmenfrist).

Musikschaffende, die bereits vor dem 1.1.2001 nach §4(3)3 ASVG und seither durchgehend voll versicherungs­pflichtig waren, bleiben in der Unfall- und Krankenversicherung immer noch nach ASVG und somit bei der Österr. Gesundheitskasse (ÖGK | vormals Gebiets­krankenkasse), nur in der Pensionsversicherung nach GSVG und somit bei der SVS versichert.

[im Detail]
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Die AQUAS bezahlt Zuschüsse von regelmäßig 50% zu den nachgewiesenen, von den Musikschaffenden selbst getragenen Kosten in der Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung. Zuschüsse vom Künstler-Sozialversicherungsfonds (K-SVF) werden eingerechnet.

. Zuschüsse zur Sozialversicherung

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