Die Gesellschaft leistet gänzlichen oder teilweisen Ausgleich in wirtschaftlichen Notlagen. 3.3.1. Die Unterstützung erfolgt einmalig. Eine nochmalige Leistung aufgrund des selben Sachverhalts ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, falls die Summe aller Zuwendungen (auch von anderer Seite) nachweislich zu gering oder die Notlage größer als erwartet ausgefallen ist. 3.3.2. Eine wirtschaftliche Notlage besteht bei unverschuldetem Verdienstentgang, z.B. wegen stornierter Konzerte, Tourneen, Aufträgen, soweit keine Genugtuung durchgesetzt werden könnte. Die Notlage kann von Dritten (wie z.B. Veranstalter, Auftraggeber, Subventions-/Fördergeber, Sponsoren) oder durch unvorhersehbare und unabwendbare gesundheitliche Einschränkungen des Antragstellers ausgelöst sein. 3.3.3. Eine wirtschaftliche Notlage besteht in Fällen unvorhersehbarer und unabwendbarer privater Verschuldung, wie z.B. nach gesundheitlichen Problemen, beruflichen Investitionen, Gesundheits- und Pflegekosten in der Familie, insbesondere auch nach der Summierung solcher Vorkommnisse. 3.3.4. Eine wirtschaftliche Notlage besteht bei Arbeitslosigkeit im Fall einer Anstellung in einem musikalischen Beruf oder, bei Selbstständigkeit, bei nachhaltig sinkender Auftragslage. Unterstützungen der Gesellschaft sind in diesen Fällen tunlichst nur nach Nachweis des Besuchs technischer und/oder musikalische Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen zuzuerkennen. 3.3.5. Eine wirtschaftliche Notlage kann auch in anderen, vergleichbaren Situationen als jenen der vorstehenden Absätze vorliegen. 3.3.6. Mit dem Antrag sind das gesamte Einkommen aller gemeinsam im Haushalt des Antragstellers lebenden Personen, das Vermögen sowie die monatlichen Fixkosten des Antragstellers möglichst detailliert bekannt zu geben. Zum Einkommen zählen Einkünfte jeder Art aus dem In- und Ausland, jedenfalls auch (vorzeitige) Renten und finanzielle Hilfen von dritter Seite. Der Beirat ist berechtigt, bezüglich der Liquiditäts- und Vermögenslage Rückfragen an den Antragsteller zu richten. Diese Informationen sind vertraulich zu behandeln. 3.3.7. Eine Unterstützung wegen einer wirtschaftlichen Notlage ist nur dann zu bewilligen, wenn die von der Notlage verursachten Kosten/Schäden nicht ohnedies von dritter Seite getragen werden. Zuwendungen von Dritten sind jedenfalls zu berücksichtigen bzw. von der möglichen Leistung der Gesellschaft in Abzug zu bringen. 3.3.8. Unterstützungen wegen einer wirtschaftlichen Notlage werden unabhängig vom Alter zuerkannt. Sie können auch zusätzlich zu anderen Leistungen der Gesellschaft zuerkannt werden.
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RICHTLINIEN K E
Kunst- & Kulturförderungen A. Rechtsverhältnisse B. Kulturelle Einrichtungen [Druckversion] Abschnitt 1: Rechtsverhältnisse Abschnitt 2: Alterssicherung Abschnitt 3: Soziale Unterstützungen |
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SKE Soziale & Kulturelle Einrichtungen |
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