AQUAS | Soziale Leistungen |
3.1. Voraussetzungen und Höhe
3.1.1. Soziale Unterstützungen werden ausschließlich natürlichen Personen zuerkannt, die zumindest seit 5 Jahren Bezugsberechtigte der AKM und/oder der austro mechana sind.
3.1.2. Soziale Unterstützungen sind im jeweiligen Einzelfall schriftlich zu beantragen, entsprechende Belege und Nachweise sind anzuschließen. Anträge können bis zu 9 Monate nach dem Anlass bzw., bei nachhaltigen Anlässen, dessen Beginn gestellt werden.
3.1.3. Über die Zuerkennung von sozialen Unterstützungen nach diesem Abschnitt, über deren Höhe und Bezugsdauer entscheidet der Beirat. Ausgenommen davon sind Leistungen gemäß 3.5., diese sind ohne Beschluss nach den dortigen Regeln zu berechnen und auszuzahlen.
3.1.4. Soziale Unterstützungen dürfen nur für den beantragten Zweck verwendet werden. Über sie kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.
3.1.5. Die sozialen Unterstützungen werden aus dem Sozialkonto der Gesellschaft gedeckt.
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