Die Gesellschaft leistet Zuschüsse zu den Kosten der Sozialversicherung. 3.5.1. Zuschüsse erfolgen auf Antrag einmal pro Jahr, in begründeten Ausnahmefällen pro Halbjahr, im Nachhinein. 3.5.2. Zuschüsse erfolgen zu den vom Antragsteller getragenen Kosten der Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung. Diese Versicherungen können nach GSVG und/oder ASVG bezahlt werden, im Ausnahmefall auch an private Versicherungsgesellschaften, falls eine gesetzliche Versicherung nicht besteht und die Privatversicherung die entsprechende Unfall-, Kranken- und/oder Pensionsversicherung dem Grunde nach ersetzt. 3.5.3. Anträge auf Zuschüsse zur Sozialversicherung können bis zu drei Jahre nach Ablauf eines Jahres, für das die Zuschüsse zuerkannt werden sollen, gestellt werden. 3.5.4. Mit dem Antrag sind die entsprechenden Kontoauszüge mit Erklärungen zum Kontoauszug bzw. die Beitragsvorschreibungen der vom Zuschuss erfassten Versicherungsträger vollständig vorzulegen. Jeder Beleg muss jedenfalls über Art und Höhe der Versicherung Auskunft geben. Zuschüsse sind nur zu den nachgewiesenen, tatsächlich pro Kalenderjahr vorgeschriebenen Kosten möglich. 3.5.5. Zuschüsse zur Unfallversicherung nach GSVG betragen 50% der vorgeschriebenen Beiträge. 3.5.6. Zuschüsse zur Krankenversicherung - bzw. zur kombinierten Unfall- und Krankenversicherung nach ASVG - betragen bei monatlichen Beitragsvorschreibungen bis € 160 50%, bei monatlichen Beitragsvorschreibungen bis € 180 35% und bei monatlichen Beitragsvorschreibungen bis € 200 20% der endgültig vorgeschriebenen Beiträge. Zuschüsse zu höheren Beitragsvorschreibungen sind nicht möglich. 3.5.7. Zuschüsse zur Pensionsversicherung betragen bei monatlichen Beitragsvorschreibungen bis € 390 50%, bei monatlichen Beitragsvorschreibungen bis € 435 35% und bei monatlichen Beitragsvorschreibungen bis € 485 20% der endgültig vorgeschriebenen Beiträge. Zuschüsse zu höheren Beitragsvorschreibungen sind nicht möglich. 3.5.8. Zuschüsse werden nur dann zuerkannt, wenn entsprechende Leistungen anderer Stellen (z.B. des Künstler-Sozialversicherungsfonds) nur teilweise die tatsächlichen Beiträge decken, gänzlich abgelehnt oder zurückgefordert werden. Entsprechende Leistungen von dritter Seite sind von der möglichen Leistung der Gesellschaft in Abzug zu bringen. Die Rechtskraft eines Ablehnungs- oder Rückforderungsbescheids des Künstler-Sozialversicherungsfonds löst jedenfalls die Frist für eine Antragstellung nach 3.1.2. aus. 3.5.9. Zuschüsse zur Sozialversicherung werden maximal bis zum vollendeten 65. Lebensjahr zuerkannt. Sie können auch zusätzlich zu anderen Leistungen der Gesellschaft zuerkannt werden. 3.5.10. Die Bezieher von Zuschüssen sind verpflichtet, jede Änderung ihrer Versicherungsverhältnisse umgehend der Gesellschaft bekannt zu geben. < |
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