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AQUAS | Alterssicherung

2.3. Mindestaufkommen

2.3.1.
Der Beirat setzt für jedes Jahr, rechtzeitig vor dem Jahreswechsel für das kommende Jahr, ein Mindestaufkommen pro Bezugsberechtigtengruppe fest. Solange kein neues Mindestaufkommen festgesetzt wurde, gilt das bisherige weiter.

2.3.2. Die Mindestaufkommensgrenzen werden in drei Kategorien pro Bezugsberechtigtengruppe festgesetzt, die gleichzeitig die Höhe der Alterssicherungsleistung bestimmen (Kategorien A, B, C). Zur Zuerkennung der Alterssicherungsleistung der Kategorie A muss die Summe der heranzuziehenden Jahre gemäß 2.2.4. der Summe der vom Beirat für diese Jahre jeweils festgesetzten Mindestaufkommensgrenzen entsprechen oder darüber hinausgehen. Für die Zuerkennung einer Alterssicherungsleistung der Kategorien B oder C genügt die Erreichung von 66% (B) bzw. 33% (C) dieser Summe.

2.3.3. Die Kategorie ist nach den obenstehenden Regeln vom Beirat per Beschluss zuzuerkennen.

 

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