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AQUAS | Alterssicherung

2.1. Allgemeines

2.1.1
. Die Alterssicherungsleistung wird ausschließlich natürlichen Personen sowie nominierten Geschäftsführern oder Prokuristen von Verlagen zuerkannt, die gleichzeitig Bezugsberechtigte der AKM und der austro mechana sind.

2.1.2. Pro Verlag darf immer nur eine natürliche Person als Bezieher nominiert sein. Diese nominierte Person muss die in 2.1.1. genannten Eigenschaften während eines Zeitraums von 15 Kalenderjahren direkt vor dem Erstbezug der Alterssicherungsleistung bei demselben Verlag gehabt haben und aktiv/operativ tätig gewesen sein, dabei sind verschiedene der in 2.1.1. genannten Eigenschaften bei demselben Verlag auf diesen Zeitraum anzurechnen. Solange die nominierte Person die Alterssicherungsleistung bezieht, ist die Nominierung einer anderen Person durch denselben Verlag unzulässig. Dies gilt auch im Fall einer Verschmelzung oder Einbringung und dergleichen. Im Fall einer Verschmelzung zweier Musikverlage, für die bereits je eine Person eine Alterssicherungsleistung bezieht, wird die Auszahlung an beide fortgeführt. Dieselbe Person darf nur von einem einzigen Musikverlag nominiert werden. 

2.1.3. Dieselbe Person darf nur eine Leistung nach Abschnitt 2 beziehen, der gleichzeitige Bezug mehrerer solcher Leistungen ist unzulässig. Sollten nach jeweils einzelnen Antragstellungen zwei oder mehrere Leistungen nach Abschnitt 2 dieser Richtlinien möglich sein, ist die für die Person günstigere Leistung zu gewähren. 

2.1.4. Die Auszahlung der Alterssicherungsleistung erfolgt monatlich, in 12 gleichen Monatsraten, aus dem Leistungskonto der Gesellschaft.

2.1.5. Die Zuerkennung der Alterssicherungsleistung endet jedenfalls mit dem Monat des Ablebens des Beziehers. Für Verwitwete kann ab dem darauf folgenden Monat 2.6. dieser Richtlinien zur Anwendung kommen.

2.1.6. Die Zuerkennung der Alterssicherungsleistung endet zeitgleich mit einer Kündigung des Wahrnehmungsvertrags mit der AKM und/oder der austro mechana. Erfolgt eine nur teilweise Rechteüber¬tragung an andere, gleiche Zwecke verfolgende Gesellschaften, entscheidet der Beirat über die mögliche weitere Zuerkennung und einen sachlich gerechtfertigten, prozentuellen Abzug. Die zu erwartende Reduktion im Tantiemenaufkommen bei AKM und/oder austro mechana ist dabei jedenfalls zu berücksichtigen.

2.1.7. In folgenden Fällen ist die Alterssicherung per Beschluss des Beirats abzuerkennen:
a) Der Bezieher macht sich eines Vergehens oder Verbrechens schuldig, das das Ansehen der AKM, der austro mechana und/oder das der Kunstschaffenden insgesamt erheblich zu schädigen vermag. Dazu zählen insbesondere gerichtliche Verurteilungen oder diversionelle Erledigungen für strafbare Handlungen. Diesen stehen unstrittige Handlungen gleich, die das Ansehen der AKM, austro mechana oder der Kunstschaffenden insgesamt schädigen können, die gerichtlich oder außergerichtlich verglichen oder im Vorfeld einer Anzeige oder Verurteilung gegenüber der AKM und/oder austro mechana bereinigt wurden, außerdem Verurteilungen durch die Disziplinarkommission.
b) Der Bezieher hat Leistungen oder Tantiemen der AKM, der austro mechana oder einer mit ihnen oder ihr verbundenen Gesellschaft erschlichen, falsche Angaben zu deren Erlangung gemacht oder an einer solchen Handlung mitgewirkt. Dies gilt insbesondere auch für falsche Angaben im Antrag auf Alterssicherung nach diesen Richtlinien oder nach den Richtlinien der ehemaligen SKE austro mechana oder den Sozialen Richtlinien der AKM idF vor dem 1.1.2019.
c) Der Bezieher verabsäumt, binnen 28 Tagen ab schriftlicher Aufforderung der Gesellschaft eine Lebensbestätigung vorzulegen.
d) Es liegen schwerwiegende Gründe vor, ohne dass ein Fall der lit a) oder b) gegeben ist, die eine Aberkennung der Alterssicherung rechtfertigen.
e) Der Bezieher verstößt gegen wesentliche Pflichten nach diesen Richtlinien.
Der Beschluss ist dem Betroffenen mit eingeschriebenen Brief zuzustellen.

2.1.8. Gegen die Aberkennung der Alterssicherungsleistung kann der Betroffene binnen 30 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung an die Generalversammlung der Gesellschaft Berufung erheben. Diese entscheidet endgültig. Die Berufungsentscheidung ist dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

2.1.9. In den Fällen nach 2.1.7. lit a), b) oder d) kann der Beirat die Zurückzahlung von Beträgen vom Betroffenen verlangen. Es gilt die allgemeine Verjährungsfrist. 

2.1.10. Die Alterssicherungsleistung kann nicht dem Grunde nach auf andere Personen übertragen werden. Bei Änderung oder nachträglichem Verlust der Voraussetzungen, die zur Zuerkennung der Alterssicherungsleistung geführt haben – mit Ausnahme der Fälle nach 2.1.6. oder 2.1.7. – bleibt der Bezug dem Grunde nach unberührt.

2.1.11. Zu Unrecht von der Gesellschaft bezogene Leistungen, jedenfalls aber solche nach dem Monat des Ablebens des Beziehers, sind an die Gesellschaft zurückzuzahlen.


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