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B1 - Grundsätze

B.1.1. Im Rahmen der Kulturellen Einrichtungen können Mittel für kulturelle Förderungen von der austro mechana mit oder ohne Antrag vergeben werden. Fördermittel werden für folgende Bereiche bewilligt:
. B.2. Projektförderung
. B.3. Förderung von Organisationen
. B.4. Allgemeine Förderung

Die im Folgenden ausgeführten Grundsätze gelten für alle drei Bereiche.

B.1.2. Anträge auf Fördermittel sind grundsätzlich schriftlich zu stellen. Ihnen sind die B.2., B.3. und B.4. genannten Unterlagen anzuschließen. Die austro mechana übernimmt keine Haftung für Dokumente, die im Rahmen von Förderungsanträgen an sie geschickt werden.

B.1.3. Die Anträge werden dem dafür vom Vorstand der austro mechana eingesetzten Verwaltungsrat bzw. seinen Ausschüssen vorgelegt.

B.1.4. Förderwerber werden über die Entscheidungen des zuständigen Ausschusses anschließend an die jeweilige Sitzung in angemessener Zeit schriftlich informiert. Im Regelfall geschieht das ohne Angabe einer Begründung.

B.1.5. Förderanträge unterliegen keiner Geheimhaltepflicht. Die austro mechana kann alle Entscheidungen der zuständigen Ausschüsse in der ihr geeignet erscheinenden Weise bekannt machen.

B.1.6. Die Bewilligung von Fördermitteln kann an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen versehen werden; wenn diese nicht eingehalten werden, kann die Zusage ganz oder teilweise widerrufen und die Rückzahlung allenfalls bereits ausbezahlter Mittel ganz oder teilweise verlangt werden.

B.1.7. Die austro mechana kann die Durchführung der Projekte selbst oder durch Beauftragte kontrollieren. Über die widmungsgemäße und effiziente Verwendung der Mittel sind der austro mechana in angemessener Frist die entsprechenden Nachweise vorzulegen.

B.1.8. Wenn nicht konkrete Zusagen auf mehrere Jahre erteilt sind, gelten alle Förderungszusagen nur für den jeweiligen Antrag. Es entstehen keine wie immer gearteten Ansprüche auf Zuerkennung weiterer Fördermittel in den Folgejahren oder für analoge Projekte.

B.1.9. Bewilligte Fördermittel bleiben für eine dem Inhalt des Antrags angemessene Zeit zur Verfügung des/der Begünstigten, soweit bei der Vergabe nicht anderslautende Bedingungen festgelegt wurden. In der Regel beträgt dieser Zeitraum ein Jahr ab dem Datum des Zusagebriefes. Die austro mechana kann in angemessener Frist vom Fördernehmer Rechenschaft über den Stand der Planung bzw. bereits verbrauchte Fördermittel verlangen.

B.1.10. Werden vom Antragsteller oder anderen Beteiligten bewusst unvollständige oder unwahre Angaben gemacht, um Fördermittel zu erhalten, so sind diese zu verweigern oder zurückzufordern, unbeschadet weiterer rechtlicher Konsequenzen.

B.1.11. Die austro mechana kann sich die Mitwirkung an der Vertragsgestaltung gegenüber Nutzern vorbehalten. Die austro mechana kann eine Rückflussvereinbarung mit dem Fördernehmer treffen, durch die im Einzelfall geregelt wird, ab wann Erträge aus dem geförderten Projekt an die austro mechana zurückfließen. Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird, beansprucht die austro mechana keine Rechte an den geförderten Projekten.

B.1.12. Die Antragsteller sollen die Zusammenarbeit mit anderen Förderungsstellen oder Sponsoren suchen. Die austro mechana bietet den Bezugsberechtigten im Rahmen ihrer Möglichkeiten Serviceleistungen allgemeiner Art an.

B.1.13. Die bewilligten Fördermittel werden direkt den Bezugsberechtigten der austro mechana ausbezahlt, sie können jedoch je nach Sachlage auch an Dritte (z.B. Veranstalter, Produzenten, Institutionen, Festivals) bezahlt werden, die projektbezogen entsprechende Aktivitäten im wirtschaftlichen und/oder ideellen Interesse der Bezugsberechtigten setzen. In diesem Fall ist besonders von der Möglichkeit von Rückflussvereinbarungen Gebrauch zu machen.

B.1.14. Der Fördernehmer ist verpflichtet, die Verwendung von Mitteln aus den kulturellen Einrichtungen der austro mechana in jeweils geeigneter Weise (z.B. durch Hinweise gegenüber der Presse, Erwähnung der austro mechana auf geförderten Noten, Tonträgern oder auf Plakaten, etc.) in Absprache mit der austro mechana der Öffentlichkeit bekannt zu machen.

B.1.15. Die austro mechana übernimmt prinzipiell nicht die Planung bzw. Durchführung von Projekten.

 

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