Auf Leistungen besteht kein bei Gerichten oder Verwaltungsbehörden durchsetzbarer Anspruch von Bezugsberechtigten der austro mechana (Bericht des Justizausschusses an den Nationalrat zur UrhGNov. 1986, Besonderer Teil, Zu Artikel I, Z 3, Abs. 3). Auf Leistungen besteht - sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach - auch dann kein Anspruch, wenn sie wiederholt oder laufend gewährt werden. Laufende Leistungen können von der austro mechana ohne Zustimmung des Empfängers jederzeit zur Gänze eingestellt, herabgesetzt oder in anderer Weise verändert werden. Alle in diesen Richtlinien bei der Beschreibung von Leistungen verwendeten Ausdrücke sind im Sinne der in diesem Abschnitt ausgedrückten Unverbindlichkeit zu verstehen. Bei allen Einzelentscheidungen in Anwendung dieser Richtlinien ist das Diskriminierungsverbot innerhalb der EU und des EWR zu befolgen.
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RICHTLINIEN K E
Kunst- & Kulturförderungen A. Rechtsverhältnisse B. Kulturelle Einrichtungen [Druckversion] Abschnitt 1: Rechtsverhältnisse Abschnitt 2: Alterssicherung Abschnitt 3: Soziale Unterstützungen |
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SKE Soziale & Kulturelle Einrichtungen |
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