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Anmeldung und Abmeldung

Selbständige müssen sich laut GSVG selber an- und gegebenenfalls abmelden und Einkünfte über der Versicherungsgrenze erwarten (vgl. Sozialversicherung nach GSVG). Da für alle Selbständigen und Gewerbetreibenden die genauen Einkommen erst im Nachhinein zu ermitteln sind, begründet diese Versicherungserklärung die Versicherung.

Stellt sich später mit dem Einkommensteuerbescheid heraus, dass gar keine Versicherungspflicht nach GSVG bestanden hat, so können Kunstschaffende (wie alle Selbständigen) dennoch ohne weiteres Zutun in der vollen GSVG-Versicherung verbleiben, es gelten dann die GSVG-Mindestbeiträge.

Seit 2011 ist die zeitlich begrenzte 'Ruhendmeldung der selbständigen künstlerischen Tätigkeit' beim K-SVF möglich. Sie unterbricht die Pflichtversicherung und befreit für den Zeitraum der Erwerbslosigkeit von der Beitrags-/Zahlungspflicht an die SVA. Allerdings ist für diese Zeit auch kein Versicherungsschutz gegeben.


Die Abmeldung erfolgt durch eine schriftlich erklärte 'Endgültige Einstellung der selbständigen Tätigkeit' an die SVS und ist nur möglich, wenn der aktive Beruf der/des selbständigen Kunstschaffenden zur Gänze eingestellt wird. Es können in der Folge
. keine beruflichen Ausgaben mehr geltend gemacht,
. keine Auftritte getätigt,
. keine Verträge abgeschlossen, Honorarnoten ausgestellt und
. keine Werke angemeldet werden.
Die Versicherung endet mit dem nächsten Monatsletzten. Rückvergütungen gibt es aber keine. Der Schutz in der Krankenversicherung war ja gegeben, die Beiträge zur Pensionsversicherung bleiben für die spätere eigene Pension erhalten.

Einkünfte aus Tantiemen, die dann - ohne aktive Erwerbstätigkeit - aus früheren Jahren stammen, lösen keine Versicherungspflicht mehr aus, sie bleiben versicherungsfrei!


Welche Möglichkeiten bestehen bei ungewisser Versicherungspflicht ?
Wer jedenfalls voll versichert sein möchte, muss in der Versicherungserklärung an die SVS Einkünfte über der jeweiligen Versicherungsgrenze 'erwarten', d.h. ankreuzen. Die Pflichtversicherung bleibt dann solange bestehen, bis die Prognose widerrufen wird. Die Kosten für die Pflichtversicherung unterschreiten allerdings nie die Mindestbeiträge, d.h. sie werden mit sehr niedrigen Einkommen relativ teurer.

Dazu eine Warnung:
Wer sich so in die GSVG-Versicherung gemeldet hat, aber schließlich mit den 'künstlerischen' Einkünften auch vor Abzug der Betriebsausgaben unter der Geringfügigkeitsgrenze von aktuell € 5.710,32 (€ 5.527,92 im Jahr 2020) bleibt, erhält laut K-SVFG keinen Zuschuss mehr bzw. muss die bereits erhaltenen Zuschüsse unter Umständen zurückzahlen! (Der K-SVF muss fünf Mal darauf verzichten.) Das gilt, obwohl die Mindestbeiträge in der GSVG-Versicherung bezahlt worden sind.
Es gibt alternativ ein Opting in, also eine freiwillige Meldung nur in die GSVG-Kranken- und Unfallversicherung, wenn die Versicherungsgrenze unterschritten wird. Diese Option begründet keine Pensionsversicherung, es gibt dazu auch keine Zuschüsse des K-SVF.

Wann liegt keine Versicherungspflicht vor ?
Nicht zuletzt können in der Versicherungserklärung an die SVS Einnahmen unter der Versicherungsgrenze erwartet werden. Dadurch ist zwar eine Meldung zur selbständigen Tätigkeit erfolgt, es wird aber keine Versicherung begründet, d.h. es besteht bis zu einer geänderten Erklärung keine Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung.

Auch hier nochmals die Warnung:
Sollte eine solche Angabe nicht den Tatsachen zum Jahresende entsprechen, muss die Anmeldung bei der SVS erfolgen! Die Versicherungsbeiträge für das ganze Jahr sind nachzahlen, außer es ist ein späterer Betriebsbeginn nachweisbar. Entfällt die Anmeldung, werden die Beiträge 'von Amts wegen' zuzüglich 9,3% Beitragszuschlag fällig, sobald der betreffende Einkommensteuerbescheid rechtswirksam und automatisiert an die SVS übermittelt ist.

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