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AQUAS | Alterssicherung

2.6. Verwitwetenleistung

2.6.1.
Die Verwitwetenleistung darf unter folgenden Voraussetzungen zuerkannt werden:
a) Verwitwetenleistungen werden ausschließlich über schriftlichen Antrag solchen natürlichen Personen gewährt, die bis zum Ableben in aufrechter Ehe mit dem verstorbenen Alterssicherungsleistungsbezieher, somit einem Bezugsberechtigten der AKM und der austro mechana, gestanden haben; und
b) die verwitwete Person hat das 65. Lebensjahr vollendet.

2.6.2. Die verwitwete Person erhält die Verwitwetenleistung frühestens im auf das Ableben des Beziehers folgenden Monat, allerdings nicht vor dem Monat der Antragstellung, falls der Antrag später gestellt wird.

2.6.3. Verwitwetenleistungen können nicht dem Grunde nach auf andere Personen übertragen werden.

2.6.4. Die Auszahlung der Verwitwetenleistung erfolgt monatlich, in 12 gleichen Monatsraten, aus dem Leistungskonto der Gesellschaft.

2.6.5. Die Verwitwetenleistung beträgt 30% der dem verstorbenen Bezugsberechtigten zuerkannten Alterssicherungsleistung abzüglich des Solidarbeitrages in Höhe von 10%. Der Solidarbeitrag wird einbehalten und dem Generationenkonto zugeführt.

2.6.6. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ist auf Antrag die Zuerkennung einer erhöhten Verwitwetenleistung in Höhe von 60% der vormals an den verstorbenen Bezugsberechtigten zuerkannten Alterssicherungsleistung möglich, abzüglich des Solidarbeitrags in Höhe von 10% von der Verwitwetenleistung gemäß 2.6.5. Die verwitwete Person hat in ihrem Antrag sämtliche Gründe, die für eine erhöhte Verwitwetenleistung sprechen, vollständig anzuführen und nach Möglichkeit zu belegen. Zu berücksichtigungswürdigen Fällen zählen insbesondere dauerhafte Notlagen wegen z.B. fortgesetzter Krankheit, Behinderung und schwerwiegender wirtschaftlicher Engpässe.

2.6.7. Ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, entscheidet der Beirat nach Durchsicht und Würdigung aller Unterlagen. Er ist berechtigt, den verwitweten Antragsteller über die Gründe für eine solche Berücksichtigung persönlich, fernmündlich oder schriftlich zu befragen. Bei wesentlichen Änderungen oder Wegfall dieser Gründe hat der Bezieher der erhöhten Verwitwetenleistung den Beirat davon unverzüglich zu informieren.

2.6.8. Der Beirat ist berechtigt, die Erhöhung der Verwitwetenleistung auf 60% für die Zukunft zu widerrufen, wenn sämtliche oder einzelne berücksichtigungswürdige Fälle weggefallen sind. 2.1.7. gilt sinngemäß.

2.6.9. Der Erhöhungsbetrag (d.h. die Differenz zur Verwitwetenleistung von 30%) bei Gewährung einer erhöhten Verwitwetenleistung wird aus dem Sozialkonto gedeckt, im Bedarfsfall aus dem Leistungskonto finanziert.

2.6.10. Die Zuerkennung der Verwitwetenleistung endet durch Beiratsbeschluss, jedenfalls mit dem Monat der Wiederverehelichung oder des Ablebens der verwitweten Person.

2.6.11. Zu Unrecht von der Gesellschaft bezogene Leistungen, jedenfalls aber solche nach dem Monat der Wiederverehelichung oder dem Ableben des Beziehers, sind an die Gesellschaft zurückzuzahlen.

2.6.12. Übergangsbestimmung: Bezieher von Witwenquoten nach den Richtlinien für Soziale Zuwendungen der AKM idF vor dem 01.01.2019 erhalten diese Witwenquote unverändert weiter in Höhe von 60% der dem verstorbenen Bezugsberechtigten zuerkannten Altersquote, allerdings nach Abzug eines Solidarbeitrags in Höhe von 10% ihres Bezugs. Der Solidarbeitrag wird einbehalten und dem Generationenkonto zugeführt.

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